Deregulierung, aber richtig

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WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen (5. Protokoll)

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 61/1999 · in Kraft seit 1999-03-01

59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Wie die vorangehenden WTO-Protokolle ist dieses Dokument eine erledigte Ratifikationsanzeige zum 5. Dienstleistungsprotokoll (Finanzdienstleistungen, 1999 in Kraft). Der Ratifikationsvorgang ist abgeschlossen; als eigenständiger österreichischer Rechtsakt entfaltet dieser Eintrag keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der WTO haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das Fünfte Protokoll gemäß seinem Punkt 2 angenommen: Ägypten, Bahrain, Belgien, Chile, Dänemark, Deutschland, Ecuador, Europäische Gemeinschaften, Finnland, Frankreich, Griechenland, Sonderverwaltungsregion Hongkong, Indien, Indonesien, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kolumbien, Republik Korea, Kuwait, Macau, Malaysia, Malta, Mauritius, Mexiko, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Pakistan, Peru, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Senegal, Singapur, Slowakei, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Thailand, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ungarn, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern. Die Mitglieder der Welthandelsorganisation (im folgenden „WTO'' genannt), deren Listen spezifischer Verpflichtungen und Listen der Ausnahmen von Artikel II des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen *1) in bezug auf Finanzdienstleistungen diesem Protokoll beigefügt sind (im folgenden als „die betroffenen Mitglieder'' bezeichnet), NACH ABSCHLUSS der Verhandlungen auf Grund des am 21. Juli 1995 vom Rat fü

Art. 1 ↗ RIS

GESCHEHEN zu Genf am 27. Februar neunzehnhundertachtundneunzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, sofern für die beigefügten Listen nichts anderes vorgesehen ist.

Anl. 1 ↗ RIS

DIE EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND IHRE MITGLIEDSTAATEN LISTE SPEZIFISCHER BINDUNGEN (VERPFLICHTUNGSLISTE) (Anm.: Liste (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.) Zusätzliche Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten Versicherung

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz