Deregulierung, aber richtig

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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

AEUV · Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 86/1999 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 132/2009 · in Kraft seit 2009-12-01

59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Primaerrecht (Gruendungs- bzw. Aenderungsvertrag), bindet Oesterreich als Mitgliedstaat; keine eigenstaendige inlaendische Freiheitsbeschraenkung, kein Gold-Plating.

Begründung

Der Vertrag ueber die Arbeitsweise der Europaeischen Union ist verbindliches EU-Primaerrecht und bindet Oesterreich als Mitgliedstaat. Er ist der Rahmen des Binnenmarkts und begruendet fuer sich keine eigenstaendige inlaendische Freiheitsbeschraenkung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — ERSTER TEIL ↗ RIS

ERSTER TEIL GRUNDSÄTZE Artikel 1 (1) Dieser Vertrag regelt die Arbeitsweise der Union und legt die Bereiche, die Abgrenzung und die Einzelheiten der Ausübung ihrer Zuständigkeiten fest. (2) Dieser Vertrag und der Vertrag über die Europäische Union bilden die Verträge, auf die sich die Union gründet. Diese beiden Verträge, die rechtlich gleichrangig sind, werden als „die Verträge“ bezeichnet.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 359 §§ im Datensatz