Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
AEUV · Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 86/1999 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 132/2009 · in Kraft seit 2009-12-01
59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Vertrag ueber die Arbeitsweise der Europaeischen Union ist verbindliches EU-Primaerrecht und bindet Oesterreich als Mitgliedstaat. Er ist der Rahmen des Binnenmarkts und begruendet fuer sich keine eigenstaendige inlaendische Freiheitsbeschraenkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — ERSTER TEIL ↗ RIS
ERSTER TEIL GRUNDSÄTZE Artikel 1 (1) Dieser Vertrag regelt die Arbeitsweise der Union und legt die Bereiche, die Abgrenzung und die Einzelheiten der Ausübung ihrer Zuständigkeiten fest. (2) Dieser Vertrag und der Vertrag über die Europäische Union bilden die Verträge, auf die sich die Union gründet. Diese beiden Verträge, die rechtlich gleichrangig sind, werden als „die Verträge“ bezeichnet.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 359 §§ im Datensatz