Deregulierung, aber richtig

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Vertrag über die Europäische Union

EUV · Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 85/1999 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 132/2009 · in Kraft seit 2009-12-01

59/04 EU – EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Primaerrecht (Gruendungs- bzw. Aenderungsvertrag), bindet Oesterreich als Mitgliedstaat; keine eigenstaendige inlaendische Freiheitsbeschraenkung, kein Gold-Plating.

Begründung

Der Vertrag ueber die Europaeische Union ist verbindliches EU-Primaerrecht und bindet Oesterreich als Mitgliedstaat. Er bildet den Verfassungsrahmen der Union und beschraenkt fuer sich keine inlaendische Individualfreiheit.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — TITEL I ↗ RIS

TITEL I GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ARTIKEL 1 (ex-Artikel 1 EUV) Durch diesen Vertrag gründen die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN untereinander eine EUROPÄISCHE UNION (im Folgenden „Union“), der die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen. Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden. Grundlage der Union sind dieser Vertrag und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Verträge“). Beide Verträge sind rechtlich gleichrangig. Die Union tritt an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 56 §§ im Datensatz