Kundmachung des Vertrags von Amsterdam
· V · BGBl. III Nr. 84/1999 · in Kraft seit 1999-05-01
59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung von 1999 macht bekannt, dass die nichtdeutschen Sprachfassungen des Amsterdamer Vertrags beim Außenministerium eingesehen werden können. Der Vertrag von Amsterdam wurde durch den Vertrag von Lissabon (2009) inhaltlich grundlegend abgelöst; diese Kundmachung ist doppelt obsolet — der Verweis auf eine physische Einsichtsstelle ist zudem längst überholt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Vertrags von Amsterdam BGBl. III Nr. 84/1999 01.05.1999 Verordnung des Bundeskanzlers betreffend Kundmachung des Vertrags von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte samt Schlußakte StF: BGBl. III Nr. 84/1999 Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660, wird verordnet:
Art. 1 ↗ RIS
Der Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte und Schlußakte (BGBl. III Nr. 83/1999) ist hinsichtlich der authentischen Textfassungen in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz