Deregulierung, aber richtig

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Ausgliederung der Wiener Stadtwerke

· BG · BGBl. I Nr. 68/1999 · in Kraft seit 1999-01-01

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Bundesgesetz regelte im Jahr 1999 die einmalige Ausgliederung der Wiener Stadtwerke: Vermögensübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 3), Übergangsbestimmungen für Arbeitnehmervertretung bis zur nächsten Betriebsratswahl (§ 2) und Kollektivvertragsfähigkeit der neuen Holding (§ 1). Alle Übergangsmaßnahmen sind seit 1999 vollzogen, die Betriebsräte wurden neu gewählt, und die gesellschaftsrechtlichen Strukturen sind längst etabliert. Das Gesetz hat keine eigenständige operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 2 — Übergangsregelung für die betriebliche Arbeitnehmervertretung ↗ RIS

Übergangsregelung für die betriebliche Arbeitnehmervertretung § 2. (1) Für die in § 1 Abs. 1 Wiener Zuweisungsgesetz genannten Gesellschaften gelten die nachfolgenden Übergangsbestimmungen. (2) Bis zur Neuwahl von Betriebsräten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, gelten die bisherigen Dienststellen der Wiener Stadtwerke als Betriebe und die bisherige Hauptgruppe IV (§ 8 Z 4 Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/1994) als ein Unternehmen im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes. (3) Die zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme dieser Gesellschaften für den Bereich der Wiener Stadtwerke gewählten Dienststellenausschüsse übernehmen die Aufgaben von Betriebsräten im Sinne des § 40 Abs. 3 Z 3 Arbeitsverfassungsgesetz und die für den Bereich der Wiener Stadtwerke gewählten Hauptausschüsse die Aufgaben von Zentralbetriebsräten im Sinne des § 40 Abs. 4 Z 2 Arbeitsverfassungsgesetz. (4) Mit der Beendigung der Funktion dieser Organe (§ 32 Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/1994) endet auch die Wahrn

§ 3 — Gesamtrechtsnachfolge ↗ RIS

Gesamtrechtsnachfolge § 3. (1) Die Einbringung des Vermögens der Wiener Stadtwerke mit den Teilunternehmungen WIENSTROM, WIENGAS, WIENER LINIEN und BESTATTUNG WIEN als Sacheinlagen in Kapitalgesellschaften oder Personenhandelsgesellschaften, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar ausschließlich im Eigentum der Gemeinde Wien stehen, bewirkt den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Dies erfaßt die eingebrachten Betriebsteile einschließlich aller dazugehörigen Rechte, Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden, wie sie im Einbringungsvertrag umschrieben werden, und tritt mit der Eintragung der Übertragung des Betriebes oder Teilbetriebes in das Firmenbuch bei der aufnehmenden Gesellschaft ein. In der Eintragung ist auf die Gesamtrechtsnachfolge hinzuweisen. Für den Gläubigerschutz gilt § 226 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, in der geltenden Fassung, sinngemäß. § 28a Abs. 2 Aktiengesetz 1965 ist nicht anzuwenden; dies gilt auch, soweit in anderen gesetzlichen Bestimmungen darauf verwiesen wird. (2) Eine Einbringung im Sinn des Abs. 1 liegt auch vor, wenn Vermögen, das im Wege einer Einbringung nach Abs. 1 erworben wurde, durch eine Gesellschaft, deren Anteile unmittelb

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz