Deregulierung, aber richtig

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Mineralrohstoffgesetz

MinroG · BG · BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2025 · in Kraft seit 2025-12-24

58/01 Bergrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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60Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die umwelt- und anlagenbezogenen Teile setzen EU-Recht um (IPPC-/Industrieemissions-Richtlinie 96/61, Bergbau-Sicherheitsrichtlinien 92/91, 92/104). Das Konzessions- und Verleihungssystem für Schurf- und Bergwerksberechtigungen sowie die Einordnung 'bergfreier' Rohstoffe sind rein national und nicht EU-vorgegeben.

Begründung

Das Gesetz schützt beim Bergbau berechtigte Anliegen: die Sicherheit der gefährlichen Arbeiten, die Umwelt und die Rechte betroffener Grundnachbarn. Daneben errichtet es aber ein umständliches Konzessionssystem mit staatlich verliehenen Ausschließlichkeitsrechten fürs Schürfen und Abbauen, archaischen Vermessungsfiguren wie Grubenmaßen und Überscharen und jährlichen Berichtspflichten, und es entzieht dem Grundeigentümer die 'bergfreien' Bodenschätze. Der Sicherheits- und Umweltkern soll bleiben, doch die Verleihungs- und Marktzutrittshürden gehören entschlackt – wo eine Anzeige samt Haftung genügt, braucht es keine vorherige staatliche Verleihung. Deshalb ändern.

Kategorien

FreiheitseinschränkungWettbewerbsschutz (Protektionismus)Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 3 — Bergfreie mineralische Rohstoffe ↗ RIS

Bergfreie mineralische Rohstoffe § 3. (1) Bergfreie mineralische Rohstoffe sind: (2) Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf die im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe. Die bergfreien mineralischen Rohstoffe gehen mit der Aneignung in das Eigentum des hiezu Berechtigten über.

§ 8 — III. Hauptstück ↗ RIS

III. Hauptstück Schürfen nach bergfreien mineralischen Rohstoffen und deren Gewinnung I. Abschnitt Schurfberechtigung § 8. Zum Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit ist eine Schurfberechtigung erforderlich.

§ 22 — II. Abschnitt ↗ RIS

II. Abschnitt Bergwerksberechtigungen § 22. Bergwerksberechtigungen berechtigen zum ausschließlichen Gewinnen der in einem bestimmten Raum vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe und zu deren Aneignung.

§ 24 — Grubenmaße ↗ RIS

Grubenmaße § 24. Ein Grubenmaß ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung ein ebenes Rechteck mit einem Flächeninhalt von 48 000 m2 ist. Die kurzen Seiten des Rechtecks dürfen 120 m nicht unterschreiten.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 253 §§ im Datensatz