Deregulierung, aber richtig

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Genehmigungsfreistellungsverordnung

· V · BGBl. II Nr. 20/1999 · in Kraft seit 1999-02-01

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung bestimmt, fuer welche Arten von Betriebsanlagen ueberhaupt keine Genehmigung erforderlich ist - wenn bestimmte technische Voraussetzungen erfuellt sind. Sie ist ein deregulierendes Instrument, das kleinen und risikoarmen Betrieben Genehmigungsverfahren erspart. Die Freistellung ist an sinnvolle Sicherheitsmerkmale geknuepft und schuetzt gleichzeitig Dritte vor Schaeden.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Für folgende Arten von Betriebsanlagen ist jedenfalls keine Genehmigung erforderlich, sofern die Merkmale des § 2 erfüllt sind:

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die in § 1 erwähnten Merkmale sind das beim Betriebsanlageninhaber jederzeit überprüfbare Vorliegen entweder

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz