Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien)
· Vertrag – Slowenien · BGBl. III Nr. 176/1998 · in Kraft seit 1998-12-01
59/07 Kernenergie · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen sichert den frühzeitigen Austausch von Informationen bei radiologischen Gefahren mit dem Nachbarland. Es dient dem Schutz der Bevölkerung und schränkt keine inländische Freiheit ein.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS
Artikel 2 Mitteilungen und Informationen Bei Entritt einer in Artikel 1 Absatz 1 genannten radiologischen Gefahr, bei welcher die Gefährdung der Bevölkerung der anderen Vertragspartei nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, hat die in demselben Artikel genannte Vertragspartei unverzüglich, spätestens jedoch, wenn sie entscheidet, Maßnahmen zum Schutz oder zur Information der eigenen Bevölkerung einzuleiten, folgendes zu veranlassen:
KI-Analyse · 2026-07-20 · 14 §§ im Datensatz