Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung
· V · BGBl. II Nr. 262/1998 · in Kraft seit 1998-08-12
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung erkennt bestimmte Pruefungen und Ausbildungen als gleichwertig zur Ausbilderpruefung an und reduziert damit buerokratischen Aufwand fuer qualifizierte Personen. Sie setzt eine fruehere Verordnung ausser Kraft und ersetzt diese durch eine aktuellere Regelung. Das Anliegen - wer nachweislich gleichwertige Kenntnisse besitzt, soll nicht nochmals pruefen muessen - ist sinnvoll und freiheitsdienlich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die nachstehend angeführten erfolgreich abgelegten Prüfungen sind der Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten:
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die nachstehend angeführten erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen sind dem Ausbilderkurs gemäß § 29g des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten:
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Die Verordnung über die Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung und über die Gleichhaltung von Ausbildungen mit dem Ausbilderkurs, BGBl. II Nr. 354/1997, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz