Deregulierung, aber richtig

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Standes- und Ausübungsregeln für Lebens- und Sozialberatung

· V · BGBl. II Nr. 260/1998 · in Kraft seit 1998-08-12

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung stülpt einem gewerblichen Beratungsangebot eine berufsständische Standesordnung über – mit Pflichtfortbildung (16 Stunden jährlich), Supervisionspflicht und der Konstruktion eines schützenswerten Berufsstandsansehens, die für freie Heilberufe typisch ist, nicht für ein Gewerbe. Der legitime Schutzkern – Hinweis auf Gesundheitsberufe bei Krankheitsanzeichen (§ 4 Abs. 2), kein Zuweisungsentgelt (§ 8 Abs. 2), schriftlicher Vertrag – ist über das KSchG und allgemeines Gewerberecht ausreichend abgedeckt. Die standesrechtlichen Elemente (§§ 2, 3, 5) schützen primär den Berufsstand vor Wettbewerb, nicht die Klienten vor Schaden. Diese Vorschriften sind zu streichen; die konsumentenschützenden Restpflichten können ins KSchG integriert werden.

Kategorien

Freiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 — Wohl des Klienten ↗ RIS

Wohl des Klienten § 1. (1) Lebens- und Sozialberater haben sich in all ihren Entscheidungen und Beratungsschritten am Wohle der Klienten zu orientieren. Sie haben ihren Beruf nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und bei der Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen die Entwicklung der Erkenntnisse der in Betracht kommenden Wissenschaften zu beachten. (2) Um eine dem Abs. 1 entsprechende Berufsausübung zu gewährleisten, haben die Lebens- und Sozialberater regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen in der Mindestdauer von 16 Stunden jährlich zu besuchen und sich regelmäßig einer Einzel- und Gruppensupervision bei einer Person zu unterziehen, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 der Lebens- und SozialberaterInnen-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 221/1998, erfüllt.

§ 2 — Standesgemäßes Verhalten ↗ RIS

Standesgemäßes Verhalten § 2. Die im § 1 Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Lebens- und Sozialberaters auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Ein Verhalten ist dann standeswidrig, wenn es geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder Interessen des Berufsstandes zu schädigen. Ein standeswidriges Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn Lebens- und Sozialberater

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz