Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft
· BVG · BGBl. I Nr. 143/1998 · in Kraft seit 1999-02-19
56/01 Verstaatlichung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz schreibt verfassungsrechtlich eine mehrheitlich oeffentliche Eigentuemerschaft (51 bzw. 50 vH) an zahlreichen Elektrizitaetsunternehmen fest und schliesst private Mehrheitsbeteiligungen an einem ganzen Wirtschaftszweig aus. Ein legitimes Versorgungssicherheits-Interesse rechtfertigt keine derart pauschale Verstaatlichungsgarantie; die starre Eigentumsquote sollte gelockert werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Vom Aktienkapital der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) muß mindestens 51 vH im Eigentum des Bundes stehen. Mit Ausnahme von Gebietskörperschaften und Unternehmungen, an denen Gebietskörperschaften mit mindestens 51 vH beteiligt sind, ist das Stimmrecht jedes Aktionärs in der Hauptversammlung mit 5 vH des Grundkapitals beschränkt. (2) Von den Anteilsrechten an den in der Anlage 1 angeführten Sondergesellschaften müssen mindestens 51 vH, an den in der Anlage 2 angeführten Sondergesellschaften müssen mindestens 50 vH im Eigentum des Bundes oder der Verbundgesellschaft stehen. 04.06.2019 10007996 NOR12090712 N5199853440L
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Von den Anteilsrechten an den in Anlage 3 angeführten Landesgesellschaften müssen mindestens 51 vH im Eigentum von Gebietskörperschaften oder von Unternehmungen stehen, an denen Gebietskörperschaften mit mindestens 51 vH beteiligt sind. 04.06.2019 10007996 NOR12090713 N5199853441L
KI-Analyse · 2026-07-20 · 8 §§ im Datensatz