Bundes-Vertragsschablonenverordnung
B-VV · V · BGBl. II Nr. 254/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 66/2011 · in Kraft seit 2011-02-24
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt Vertragsschablonen für Vorstandsverträge in bundesnahen Unternehmen fest und verhindert übermäßige Vergütungen auf Kosten der Steuerzahler. Die Verwendung öffentlicher Mittel transparent und regelgebunden zu gestalten ist ein legitimer staatlicher Zweck. Da die Verordnung ausschließlich staatsnahe Betriebe betrifft und private Unternehmen vollständig unberührt lässt, ist der Freiheitseingriff minimal.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. (1) Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen und bei denen die finanzielle Beteiligung des Bundes gleich oder größer als die Summe der Beteiligungen anderer Gebietskörperschaften ist, haben beim Abschluß von Anstellungsverträgen im Zusammenhang mit der Bestellung oder Wiederbestellung von Mitgliedern eines Leitungsorganes entsprechend dieser Verordnung vorzugehen. Dies gilt auch für Tochterunternehmungen dieser Unternehmungen, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen. (2) Auf Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, jedoch nicht vom § 6 des Stellenbesetzungsgesetzes erfaßt sind, findet diese Verordnung keine Anwendung.
§ 2 — Vertragsschablonen ↗ RIS
Vertragsschablonen § 2. (1) Beim Abschluß von Anstellungsverträgen gemäß § 1 durch die Organe der Unternehmungen (zB gemäß § 75 AktG durch den Aufsichtsrat) dürfen Regelungen nur über Vertragselemente vereinbart werden, die im Abs. 3 sowie im § 3 vorgesehen sind. Bei der Vereinbarung der einzelnen Vertragselemente und bei deren inhaltlicher Ausgestaltung ist entsprechend § 7 des Stellenbesetzungsgesetzes vorzugehen. Außerdem ist auf die wirtschaftliche Lage und die Art des Unternehmens Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, (2) Über den abgeschlossenen Anstellungsvertrag ist eine schriftliche Ausfertigung zu erstellen. Weiters ist zu vereinbaren, daß zu der schriftlichen Ausfertigung weder mündliche noch schriftliche Nebenabreden bestehen und jede Änderung des Anstellungsvertrages der Schriftform bedarf. (3) In Anstellungsverträgen gemäß § 1 sind ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vereinbaren:
§ 3 — Pensionsregelung ↗ RIS
Pensionsregelung § 3. (1) In Anstellungsverträgen gemäß § 1 sind in bezug auf Pensionsregelungen ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vereinbaren: (2) Besteht bei der Bestellung eines Mitgliedes eines Leitungsorganes mit dem Unternehmen bereits eine Vereinbarung, aus der es gegenüber dem Unternehmen einen Anspruch auf Abschluß oder Weiterführung einer bestimmten Pensionsregelung hat, haben die für den Vertragsabschluß zuständigen Organe des Unternehmens unter Berücksichtigung des Wohls des Unternehmens darauf hinzuwirken, eine Änderung dieser Vereinbarung dahingehend zu erreichen, daß
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz