Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Waffenbücherverordnung

· V · BGBl. II Nr. 252/1998 · in Kraft seit 1999-01-01

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ÄNDERN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Führen von Waffenbüchern durch Händler ist ein legitimes Mittel zur Nachverfolgung des Verbleibs von Schusswaffen. Allerdings ist die Pflicht, jedes neue Waffenbuch vor der ersten Eintragung der Behörde vorzulegen und von dieser vidieren zu lassen sowie jede Softwareänderung beim EDV-System zu melden, unverhältnismäßig aufwändig. Diese Vorabkontrollen sollten durch eine Aufbewahrungspflicht mit nachträglicher behördlicher Einsicht ersetzt werden. Zudem ist die Übergangsbestimmung zur Umstellung auf Buchführung bis Januar 2000 längst abgelaufen und ersatzlos zu streichen.

Kategorien

Reine BürokratieFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 3 — In Buchform geführte Waffenbücher ↗ RIS

In Buchform geführte Waffenbücher § 3. (1) Die in Buchform geführten Waffenbücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Vor Eröffnung eines Waffenbuches ist dieses der Behörde vorzulegen und von dieser zu vidieren. (2) Alle Eintragungen in die Waffenbücher müssen dauerhaft und gut lesbar vorgenommen werden. Eintragungen in die Waffenbücher dürfen auch im Fall einer Korrektur nicht unleserlich gemacht werden. (3) Gewerbetreibende sind verpflichtet, die Waffenbücher jederzeit auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Dies gilt nicht, soweit gemäß § 2 Abs. 5 Waffenbücher oder Teile von diesen bereits an die Behörde übergeben worden sind.

§ 4 — Automationsunterstützt geführte Waffenbücher ↗ RIS

Automationsunterstützt geführte Waffenbücher § 4. (1) Der Gewerbetreibende hat der Behörde das von ihm verwendete System sowie jede Änderung desselben bekanntzugeben. (2) Die Hard- und Software, die zum Führen der Waffenbücher verwendet wird, muß gewährleisten, daß jederzeit Ausdrucke von den gespeicherten Daten hergestellt werden können. (3) Auf Verlangen der Behörde ist der Gewerbetreibende verpflichtet, dieser Zugriff auf den Datenbestand der Waffenbücher zu gewähren und einen Ausdruck auszuhändigen. (4) In den Fällen des § 2 Abs. 5 ist das gespeicherte Datenmaterial der Behörde

§ 5 — Inkrafttreten, Übergangsbestimmung ↗ RIS

Inkrafttreten, Übergangsbestimmung § 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. (2) Die bisher in Karteiform geführten Waffenbücher sind spätestens bis 1. Jänner 2000 auf Führung in Buchform oder auf automationsunterstützte Führung umzustellen.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz