Deregulierung, aber richtig

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Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 82/1998 · in Kraft seit 1998-04-16

59/06 Energie · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Ergaenzungsprotokoll mit kooperativen Grundsaetzen zur Energieeffizienz; es enthaelt Programmsaetze zwischenstaatlicher Zusammenarbeit ohne unmittelbare Beschraenkung individueller Freiheit.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — TEIL I ↗ RIS

TEIL I EINLEITUNG Artikel 1 Geltungsbereich und Ziele des Protokolls (1) Dieses Protokoll legt Grundsätze für die Politik zur Förderung der Energieeffizienz als wesentliche Energiequelle und zur hieraus folgenden Verringerung schädlicher Umwelteinflüsse von Energiesystemen fest. Des weiteren dient es als Orientierung für die Entwicklung von Energieeffizienzprogrammen, nennt Bereiche der Zusammenarbeit und schafft einen Rahmen für die Entwicklung gemeinsamer und koordinierter Maßnahmen. Diese Maßnahmen können die Erkundung, Aufsuchung, Produktion, Umwandlung, Lagerung, Beförderung, Verteilung und den Verbrauch von Energie in allen Wirtschaftszweigen einschließen. (2) Die Ziele dieses Protokolls sind Umweltnutzen 08.09.2023 10007987 NOR12090558 N5199852307L

Art. 3 — TEIL II ↗ RIS

TEIL II ENERGIEPOLITISCHE GRUNDSÄTZE Artikel 3 Wesentliche Grundsätze Die Vertragsparteien lassen sich von folgenden Grundsätzen leiten: (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und unterstützen einander erforderlichenfalls bei der Entwicklung und Umsetzung von Energieeffizienzpolitiken, -gesetzen und -verordnungen. (2) Die Vertragsparteien erarbeiten Energieeffizienzpolitiken und angemessene rechtliche Rahmenbedingungen, die unter anderem folgendes fördern: (3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, im gesamten Energiekreislauf den vollen Nutzen der Energieeffizienz zu erreichen. Zu diesem Zweck werden sie nach bestem Vermögen kostengünstige und wirtschaftlich effiziente Energieeffizienzpolitiken und gemeinsame und koordinierte Maßnahmen ausarbeiten und umsetzen, wobei sie Umweltaspekten gebührend Rechnung tragen. (4) Die Energieeffizienzpolitiken umfassen sowohl kurzfristige Maßnahmen zur Angleichung der bisherigen Praxis als auch langfristige Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im gesamten Energiekreislauf. (5) Bei der Zusammenarbeit zur Verwirklichung der Ziele dieses Protokolls berücksichtigen die Vertragsparteien die Unterschiede bei den nachteiligen Auswirkungen u

KI-Analyse · 2026-07-20 · 24 §§ im Datensatz