Vertrag über die Energiecharta
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 81/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01
59/06 Energie · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Voelkerrechtlicher Rahmen fuer Energiehandel und Investitionsschutz; er dient legitimen aussenwirtschaftlichen Zwecken, oeffnet Maerkte und beschraenkt inlaendische Freiheit nicht.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS
Artikel 2 Zweck des Vertrages Dieser Vertrag schafft den rechtlichen Rahmen für die Förderung langfristiger Zusammenarbeit im Energiebereich auf der Grundlage der gegenseitigen Ergänzung und des gegenseitigen Nutzens im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta.
Art. 3 — TEIL II ↗ RIS
TEIL II HANDEL Artikel 3 Internationale Märkte Die Vertragsparteien wirken darauf hin, für Primärenergieträger und Energieerzeugnisse den Zugang zu den internationalen Märkten unter marktüblichen Bedingungen zu erleichtern und ganz allgemein einen offenen und wettbewerblichen Markt zu entwickeln.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 66 §§ im Datensatz