Aufbereitung von bituminösem Mischgut in mobilen Einrichtungen
· V · BGBl. II Nr. 170/1998 · in Kraft seit 1998-06-01
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schützt Nachbarn und Umgebung vor Emissionen mobiler Asphaltmischanlagen — ein grundsätzlich legitimes Ziel. Sie verweist aber auf die EU-Notifikationsrichtlinie 83/189/EWG, die längst durch neuere EU-Rechtsakte ersetzt wurde. Die Regelung sollte auf aktuelle EU-Emissionsstandards abgestimmt und veraltete Verweise gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Gewerbetreibende dürfen zur Aufbereitung von bituminösem Mischgut, sofern diese nicht in einer hiefür bestimmten der Genehmigungspflicht unterliegenden gewerblichen Betriebsanlage (Aufbereitungsanlage im Sinne des § 1 der Verordnung über die Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut, BGBl. Nr. 489/1993), sondern in einer mobilen Einrichtung erfolgt, nur solche Aufbereitungseinrichtungen heranziehen, in denen durch eine der Verordnung BGBl. Nr. 489/1993 entsprechende Ausführung und Betriebsweise der Aufbereitungseinrichtung der gleiche Schutz vor Luftverunreinigungen wie in einer Aufbereitungsanlage sichergestellt ist. (2) Nicht dieser Verordnung unterliegen
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft. (2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 97/574/A).
KI-Analyse · 2026-07-30 · 3 §§ im Datensatz