Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

EDV-Kaufmann-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 155/1998 · in Kraft seit 1998-05-14

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ÄNDERN
25Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt für den Lehrberuf EDV-Kaufmann das Berufsbild und einen sehr kleinteiligen Prüfungsablauf fest, bis hin zu Minutenvorgaben für jede Teilprüfung. Solche detaillierten staatlichen Prüfungsregeln für einen einzelnen Lehrberuf sind überwiegend Bürokratie und zudem inhaltlich überholt. Der berechtigte Kern eines anerkannten Abschlusses lässt sich schlanker regeln; die minutiösen Ablaufvorschriften sollten gestrichen werden.

Kategorien

Reine BürokratieFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

Lehrberuf in der Warendistribution § 1. In der Warendistribution von EDV-Systemen ist der Lehrberuf EDV-Kaufmann mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

§ 3 ↗ RIS

Berufsbild § 3. Für den Lehrberuf EDV-Kaufmann wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. -------------------------------------------------------------------- Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr -------------------------------------------------------------------- 1. Der Lehrbetrieb -------------------------------------------------------------------- 1.1 Wirtschaftliche Stellung des Lehrbetriebes -------------------------------------------------------------------- 1.1.1 Einführung in die - Aufgaben, die Branchenstellung und das Warensortiment -------------------------------------------------------------------- 1.1.2 Kenntnis der - Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes -------------------------------------------------------------------- 1.1.3

§ 4 ↗ RIS

Lehrabschlußprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf EDV-Kaufmann gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. (2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Geschäftsfall, Einrichtung und Präsentation von Standardsoftware und Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung. (3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen und Buchführung. (4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf EDV-Kaufmann oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

§ 5 ↗ RIS

Praktische Prüfung Geschäftsfall § 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Geschäftsfall erfolgt schriftlich und mündlich. (2) Der schriftliche Teil hat den Handel mit elektronischen Datenverarbeitungssystemen einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu umfassen und sich auf folgende Bereiche zu erstrecken: (3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen. (4) Der schriftliche Teil ist nach 90 Minuten zu beenden. (5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Ges

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz