Deregulierung, aber richtig

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Bootbauer-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 154/1998 · in Kraft seit 1998-07-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Verordnung regelt Ausbildung und Prüfung für den Lehrberuf Bootbauer bis ins kleinste Detail, einschließlich der genauen Dauer jeder Teilprüfung. Ein anerkannter Lehrabschluss ist sinnvoll, aber die kleinteiligen staatlichen Vorgaben zu Inhalt und Prüfungsablauf sind übermäßig. Die Detailvorschriften gehören verschlankt; Betriebe und Prüfungskommissionen sollten mehr Spielraum erhalten.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 3 ↗ RIS

Berufsbild § 3. Für den Lehrberuf Bootbauer wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. -------------------------------------------------------------------- Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr -------------------------------------------------------------------- 1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe -------------------------------------------------------------------- 2. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten -------------------------------------------------------------------- 3. Grundkenntnisse Kenntnis der Lagerung und Auswahl der der Lagerung und Werkstoffe und Hilfsstoffe Auswahl der Werkstoffe und Hilfsstoffe ------------------------------

§ 5 ↗ RIS

Praktische Prüfung Prüfarbeit § 5. (1) Die Prüfung hat die Herstellung eines der nachfolgend angeführten Bootsteile nach Angabe zu umfassen: (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. (3) Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden. (4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

§ 8 ↗ RIS

Fachkunde § 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: (2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

§ 10 ↗ RIS

Fachzeichnen § 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Skizze nach Angabe zu umfassen. (2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann. (3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz