Bodenleger-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 153/1998 · in Kraft seit 1998-07-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt für den Lehrberuf Bodenleger das Berufsbild und die Prüfung bis auf die Minute genau fest. Ein einheitlicher, anerkannter Lehrabschluss ist nützlich, doch die staatliche Feinsteuerung jeder Prüfungsdauer und jedes Ausbildungsschritts ist mehr Bürokratie als nötig. Die Detailvorschriften sollten gestrafft und den Betrieben und Prüfungskommissionen mehr Freiheit gegeben werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3 ↗ RIS
Berufsbild § 3. Für den Lehrberuf Bodenleger wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. -------------------------------------------------------------------- Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr -------------------------------------------------------------------- 1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Baumaschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe -------------------------------------------------------------------- 2. Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Verwendungsmöglichkeiten, Bearbeitungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten -------------------------------------------------------------------- 3. Grundkenntnisse Kenntnis - bauphysikalischer bauphysikalischer Vorgänge (Kälte, Vorgänge (Kälte, Wärme, Schall, Wärme, Schall, Feuchtigkeit)
§ 5 ↗ RIS
Praktische Prüfung Prüfarbeit § 5. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Arbeitsproben zu umfassen: (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 15 Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei sind für die einzelnen Arbeitsproben jeweils fünf Stunden vorzusehen. (3) Die Prüfarbeit ist nach 16 Arbeitsstunden zu beenden. (4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
§ 8 ↗ RIS
Fachkunde § 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: (2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
§ 10 ↗ RIS
Fachzeichnen § 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Verlegeskizze nach Angabe zu umfassen. (2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann. (3) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz