WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen (4. Protokoll)
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 44/1998 · in Kraft seit 1998-02-05
59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Dokument ist eine erledigte Ratifikationsanzeige zum 4. WTO-Dienstleistungsprotokoll (Telekommunikation), das seit Februar 1998 in Kraft ist. Die Verpflichtungslisten für den Telekommunikationssektor sind im WTO-Rahmen verankert; als eigenständiger österreichischer Rechtsakt hat dieser Eintrag keine weitere operative Wirkung.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
59/03 GATT, Welthandelsorganisation (Übersetzung) Viertes Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen StF: BGBl. III Nr. 44/1998 Englisch, Französisch, Spanisch Mitgliedstaaten siehe WTO-Abkommen, BGBl. Nr. 1/1995 Österreich hat das Vierte Protokoll gemäß seinem Punkt 2 durch Unterzeichnung am 28. November 1997 angenommen; das Protokoll ist gemäß seinem Punkt 3 mit 5. Februar 1998 in Kraft getreten. Nach Mitteilungen des Generaldirektors der WTO haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das Vierte Protkoll (Anm.: richtig: Protokoll) gemäß seinem Punkt 2 angenommen: Australien, Bangladesch, Côte d’Ivoire, Dänemark, Deutschland, Ecuador, Europäische Gmeinschaft (Anm.: richtig: Gemeinschaft), El Salvador, Finnland, Frankreich, Griechenland, Sonderverwaltungsregion Hongkong, Indien, Indonesien, Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Kanada, Kolumbien, Republik Korea, Luxemburg, Malaysia, Marokko, Mauritius, Mexiko, Neuseeland, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Pakistan, Peru, Schweden, Schweiz, Senegal, Singapur, Slowakei, Sri Lanka, Südafrika, Thailand, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ungarn
Art. 1 ↗ RIS
WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen (4. Protokoll) BGBl. III Nr. 44/1998 Art. 1 05.02.1998
Anl. 1 ↗ RIS
Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten - Liste spezifischer Bindungen (Verpflichtungsliste) (Anm.: Liste (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.) Zusätzliche Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten Anwendungsbereich: Es folgen Begriffsbestimmungen und Grundsätze zum ordnungspolitischen Rahmen für Basistelekommunikationsdienstleistungen, die die Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten hinsichtlich des Marktzugangs untermauern. Begriffsbestimmungen: Der Begriff Nutzer umfaßt Verbraucher und Anbieter von Dienstleistungen. Der Begriff wesentliche Einrichtungen bedeutet Einrichtungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und -dienstes, 1.1. Verhinderung wettbewerbswidriger Praktiken in der Telekommunikation: Es werden geeignete Maßnahmen beibehalten, um zu verhindern, daß Anbieter, die allein oder gemeinsam ein Hauptanbieter sind, wettbewerbswidrige Praktiken aufnehmen oder weiter verfolgen. 1.2. Schutzklauseln: Die obengenannten wettbewerbswidrigen Praktiken umfassen insbesondere: 2.1. Dieser Abschnitt gilt für das Zusammenschalten mit Anbiete
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz