Deregulierung, aber richtig

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WTO-Abkommen – Handel mit Dienstleistungen (2. Protokoll) – Kundmachung

· V · BGBl. III Nr. 41/1998 · in Kraft seit 1998-03-18

18 Kundmachungswesen; 59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung von 1998 kundmacht lediglich, dass die französischen und spanischen Textfassungen des 2. GATS-Protokolls beim Wirtschaftsministerium zur Einsicht aufliegen. Der eigentliche Vertragstext ist in BGBl. III Nr. 40/1998 enthalten; die bloße Hinterlegungsfiktion für Sprachfassungen ist im digitalen Zeitalter vollständig überholt und gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Kundmachung des Zweiten Protokolls zum Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen StF: BGBl. III Nr. 41/1998 Gemäß § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660, wird verordnet: e-rk3, BGBl. Nr. 660/1996 09.10.2018 10007972 NOR11008117 N5199851561L

Art. 1 ↗ RIS

Das Zweite Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (BGBl. III Nr. 40/1998) ist hinsichtliche (Anm.: richtig: hinsichtlich) der authentischen Textfassungen in französischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß diese beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Einsicht während der Amtsstunden aufliegen. 09.10.2018 10007972 NOR12090363 N5199851562L

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz