Stellenbesetzungsgesetz
· BG · BGBl. I Nr. 26/1998 · in Kraft seit 1998-03-01
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz verlangt, dass Spitzenposten in staatsnahen, vom Rechnungshof kontrollierten Unternehmen oeffentlich ausgeschrieben und die Bestellung transparent gemacht wird. Hier geht es um den Umgang mit Steuergeld und oeffentlichem Eigentum, nicht um die Freiheit privater Buerger oder Firmen. Transparenz bei der Vergabe gut bezahlter Posten in Staatsbetrieben ist ein legitimer Zweck und das gelindere Mittel gegenueber starren Verboten.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. Die Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans (Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer) von Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, hat nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.
§ 2 — Ausschreibung ↗ RIS
Ausschreibung § 2. (1) Der Besetzung von in § 1 genannten Stellen hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen. Die Ausschreibung hat jenes Organ vorzunehmen, das die Stelle zu besetzen hat. (2) Die Ausschreibung hat möglichst sechs Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle zu erfolgen. Ist eine neue Stelle zu besetzen, so hat die Ausschreibung innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der betreffenden organisatorischen Maßnahmen zu erfolgen. (3) Die Ausschreibung hat jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die im Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Stelle verbundenen Aufgaben von den Bewerbern erwartet werden. Sie hat darüber hinaus über die Aufgaben des Inhabers der ausgeschriebenen Stelle Aufschluß zu geben. (4) Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und zumindest einer weiteren bundesweit verbreiteten Tageszeitung zu veröffentlichen. (5) Für die Überreichung der Bewerbungen ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.
§ 4 — Besetzung ↗ RIS
Besetzung § 4. (1) Das für die Besetzung zuständige Organ hat die Stelle ausschließlich auf Grund der Eignung der Bewerber zu besetzen. (2) Die Eignung ist insbesondere auf Grund fachlicher Vorbildung und bisheriger Berufserfahrung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Zuverlässigkeit festzustellen. Wenn internationale Erfahrungen für die betreffende Stelle erforderlich sind, ist darauf besonders Bedacht zu nehmen. (3) Das für die Besetzung zuständige Organ kann für die Suche nach geeigneten Personen und die Feststellung der Eignung der Bewerber auch Einrichtungen oder Unternehmungen heranziehen, deren Aufgabe oder Unternehmensziel die Abgabe derartiger Beurteilungen ist.
§ 5 — Veröffentlichung ↗ RIS
Veröffentlichung § 5. (1) Das für die Besetzung zuständige Organ hat den Namen der Person, mit der die Stelle besetzt worden ist, und die Namen aller Personen, die an der Entscheidung über die Besetzung mitgewirkt haben, zu veröffentlichen. (2) Die Veröffentlichung hat im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und zumindest einer weiteren bundesweit verbreiteten Tageszeitung zu erfolgen.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 11 §§ im Datensatz