Bestimmung des Trassenverlaufes der HL-Strecke Wien–Salzburg, Abschnitt Hubertendorf–Blindenmarkt
· V · BGBl. II Nr. 433/1998 · in Kraft seit 1998-12-18
56/03 ÖBB · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese 1998 erlassene Verordnung bestimmte den Streckenverlauf des Abschnitts Hubertendorf–Blindenmarkt der HL-Strecke Wien–Salzburg. Der betreffende Abschnitt ist gebaut und in Betrieb. Als Planungsdokument hat die Verordnung ihren einmaligen Zweck erfüllt und ist obsolet.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufes der HL-Strecke Wien–Salzburg, Abschnitt Hubertendorf–Blindenmarkt StF: BGBl. II Nr. 433/1998 Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 384/1996 und nach Durchführung eines Bürgerbeteiligungs-Verfahrens gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996 wird verordnet: e-rk3 11.11.2025 10007966 NOR11008110 N5199812942O
Art. 1 ↗ RIS
Der Trassenverlauf der obbezeichneten Strecke wird im Bereich der Gemeinden St. Martin-Karlsbach, Neumarkt an der Ybbs und Blindenmarkt wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Trasse beginnt bei km 112,400 und endet bei km 116,619 der HL-Strecke Wien-Salzburg im Abschnitt „Hubertendorf-Blindenmarkt“. Der Geländestreifen gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. darstellt, ist aus dem beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden St. Martin-Karlsbach, Neumarkt an der Ybbs und Blindenmarkt aufliegendem „Katasterlageplan mit Darstellung des Geländestreifens gemäß § 3 Abs. 2 HL-Gesetz 1989 (Plan Nr. 9771/008, Maßstab 1 : 2 000)“ zu ersehen. 11.11.2025 10007966 NOR12090212 N5199812943O
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