Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Keinesfalls vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Betriebsanlagen

· V · BGBl. II Nr. 265/1998 · in Kraft seit 1998-09-01

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt fest, welche Arten von Betriebsanlagen - z.B. Raffinerien und Mineraloelanlagen - zwingend dem vollstaendigen Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind. Bei diesen Anlagentypen sind die Risiken fuer Umwelt und Nachbarn so erheblich, dass eine gruendliche Pruefung gerechtfertigt ist. Die Regelung schuetzt Dritte vor ernstem Umweltschaden und ist verhaeltnismaessig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Anl. 1 — Betriebsanlagenliste ↗ RIS

Anlage (§ 1) Betriebsanlagenliste Gipserzeugung, Mineralölraffinerie, Kohlevergasungsanlage, Kohleverflüssigungsanlage, Steinkohle, Speiseölerzeugung, Futtermittel, Behandlungsanlage 02.02.2023 10007958 NOR12089992 N5199812124O

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten die Voraussetzungen des § 359b Abs. 4 GewO 1994 erfüllenden Arten von Betriebsanlagen sind keinesfalls dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen. 02.02.2023 10007958 NOR12089990 N5199812122O

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz