Deregulierung, aber richtig

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Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU-Tunesien

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 35/1998 · in Kraft seit 1998-03-01

59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Das Abkommen ist als gemischtes EU-Außenabkommen Teil des EU-Besitzstands; Österreich ist daran über EU-Mitgliedschaft gebunden, nicht durch ein eigenes Ratifikationsgesetz

Begründung

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Tunesien ist ein gemischtes Abkommen, bei dem die EU selbst Vertragspartei ist. Seit Österreichs EU-Beitritt gilt dieses Abkommen als Teil des EU-Außenrechts unmittelbar; das innerstaatliche Ratifikationsgesetz hat keine eigenständige Bedeutung mehr. Neuere EU-Rahmenabkommen mit Tunesien haben dieses Abkommen zudem teilweise überlagert.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Nationalrat hat beschlossen: 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen und Erklärungen wird genehmigt und 2. im Sinne des Art. 49 Abs. 2 B-VG erfolgt die Kundmachung des Vertragswerkes in allen authentischen Sprachen durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Die Notifikation gemäß Art. 96 Abs. 1 des Abkommens wurde am 10. Juli 1996 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 96 Abs. 1 mit 1. März 1998 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz