Deregulierung, aber richtig

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Tierpfleger-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 64/1997 · in Kraft seit 1997-07-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung richtet den Lehrberuf Tierpfleger ein und legt Berufsbild und Ablauf der Lehrabschlusspruefung fest. Tierpfleger ist kein zugangsbeschraenkter Beruf, die Verordnung haelt niemanden vom Markt fern, sondern beschreibt nur Inhalt und Pruefung der Lehre. Sie ist damit Teil der dualen Ausbildung und sorgt fuer einen vergleichbaren Abschluss. Die detaillierten Pruefungszeiten sind technische Details ohne nennenswerte Freiheitskosten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

Einrichtung des Lehrberufes Tierpfleger § 1. (1) Es wird der Lehrberuf Tierpfleger mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) Der Lehrberuf „Tierpfleger'' wird mit keinem anderen Lehrberuf verwandt gestellt. --------------------------------------------------------------------- Anrechnung der Lehrzeit Lehrberuf Lehrzeit Verwandter auf den verwandten in Jahren Lehrberuf Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß --------------------------------------------------------------------- Tierpfleger 3 - - - --------------------------------------------------------------------- (3) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 638/1996) wird daher bei dem Lehrberuf „Tierpfleger'' die Tabelle gemäß Abs. 2 eingefügt.

§ 3 ↗ RIS

Berufsbild § 3. Für den Lehrberuf Tierpfleger wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 2 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. 1. Der Lehrbetrieb --------------------------------------------------------------------- Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr --------------------------------------------------------------------- 1.1 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung --------------------------------------------------------------------- 1.1.1 Kenntnis der - - Betriebsvorschriften und berufsbezogenen Arbeitsschutz- vorschriften --------------------------------------------------------------------- 1.1.2 Kenntnis berufsbezogener Vorschriften über - Gesundheit und Hygiene und des Tierseuchengesetzes --------------------------------------------------------------------- 1.1.3 Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägige

§ 5 ↗ RIS

Gliederung der Lehrabschlußprüfung § 5. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tierpfleger gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. (2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände (3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände (4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der Berufsschule für den Lehrberuf Tierpfleger oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit im Lehrberuf Tierpfleger ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, deren Sonderformen einschließlich der Schulversuche nachgewiesen hat.

§ 6 ↗ RIS

Praktische Prüfung Prüfarbeit § 6. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat folgende Tätigkeiten zu umfassen: (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. (3) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

§ 9 ↗ RIS

Fachkunde § 9. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: (2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz