Deregulierung, aber richtig

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Kombifreistellungs-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 399/1997 · in Kraft seit 1997-12-17

50/03 Personen- und Güterbeförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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15Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Richtlinie 92/106/EWG des Rates ueber die Festlegung gemeinsamer Regeln fuer bestimmte Befoerderungen im kombinierten Gueterverkehr (CELEX 392L0106); die EU-Kommission hat eine ueberarbeitete Richtlinie vorgeschlagen.

Begründung

Diese Verordnung setzt die EU-Richtlinie 92/106/EWG um und befreit den kombinierten Schienen-Strassen-Gueterverkehr von Bewilligungspflichten - eine freiheitsfoerdernde Massnahme, die Oesterreich ohnehin EU-rechtlich schuldet. Die Anlagen 1 und 2 enthalten CEMT-Resolutionen aus 1994 und 1997; die CEMT wurde inzwischen zum International Transport Forum (ITF) umbenannt, und die EU-Grundrichtlinie wurde ueberarbeitet. Die Verordnung sollte mit den aktuellen EU-Vorgaben abgeglichen und die veralteten Anlagen durch aktuelle ITF- und EU-Dokumente ersetzt werden; der Kerngehalt - Befreiung von Bewilligungspflichten - ist beizubehalten.

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EU-vorgegebenReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Anl. 1 — RESOLUTION ÜBER DIE REGELN FÜR DEN INTERNATIONALEN GÜTERKRAFTVERKEHR CEMT/CM(94)10 ↗ RIS

Anlage 1 RESOLUTION ÜBER DIE REGELN FÜR DEN INTERNATIONALEN GÜTERKRAFTVERKEHR CEMT/CM(94)10 Kapitel I Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich 1. Begriffsbestimmungen In dieser Resolution gelten als: 2. Anwendungsbereich Diese Resolution gilt für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr auf dem Gebiet der Mitgliedsländer der CEMT. Sie berührt nicht die Anwendung anderer Resolutionen auf dem Gebiet des Güterkraftverkehrs insbesondere im Bereich der Maße und Gewichte und des Kombinierten Verkehrs. Kapitel II Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers 1. Allgemeines 2 Entzug der Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers 3 Gegenseitige Amtshilfe 30.11.2017 10007905 NOR12089269 N5199750042L

Anl. 2 — DIE ENTWICKLUNG DES KOMBINIERTEN VERKEHRS RESOLUTION CEMT/CM(97)22 ↗ RIS

Anlage 2 DIE ENTWICKLUNG DES KOMBINIERTEN VERKEHRS RESOLUTION CEMT/CM(97)22 30.11.2017 10007905 NOR12089270 N5199750043L

§ 1 — Begriffsbestimmung ↗ RIS

Begriffsbestimmung § 1. (1) Grenzüberschreitender Kombinierter Verkehr im Sinne dieser Verordnung ist die Beförderung von Gütern einschließlich der Leerfahrten (2) Grenzüberschreitender Kombinierter Verkehr liegt auch dann vor, wenn entweder der Vorlaufverkehr oder der Nachlaufverkehr auf der Straße entfällt. Seeschiff 30.11.2017 10007905 NOR12089266 N5199750039L

§ 2 — Befreiung von der Bewilligungspflicht ↗ RIS

Befreiung von der Bewilligungspflicht § 2. (1) Im Rahmen des grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehrs bedarf die Beförderung von Gütern im Vorlaufverkehr oder im Nachlaufverkehr nach, aus oder in Österreich keiner Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 593/1995, sofern sie mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt wird, das in einem EWR-Staat zum Verkehr zugelassen ist. (2) Der grenzüberschreitende Kombinierte Verkehr mit einem Kraftfahrzeug, das in einem Mitgliedstaat der CEMT, der nicht dem EWR angehört, zugelassen ist, ist von den in Abs. 1 genannten Bewilligungen befreit, wenn dieser Staat Beladung 30.11.2017 10007905 NOR12089267 N5199750040L

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz