Abkommen zwischen Österreich und Georgien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
· Vertrag – Georgien · BGBl. III Nr. 166/1997 · in Kraft seit 1997-12-01
59/10 Handelsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Bilaterales Außenwirtschaftsabkommen mit Georgien (1997) samt Zoll-Meistbegünstigung. Die Handelspolitik ist ausschließliche EU-Kompetenz und die Handelsbeziehungen zu Georgien werden durch EU-Abkommen geregelt; das bilaterale Abkommen ist im Kern verdrängt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Die Republik Österreich und die Republik Georgien gewähren einander die Meistbegünstigung hinsichtlich der Zölle und sonstigen Abgaben sowie des Erhebungsverfahrens für solche Zölle und sonstige Abgaben, die anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden. (2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf Zugeständnisse, Vorteile oder Befreiungen bezieht, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren wird:
KI-Analyse · 2026-07-30 · 17 §§ im Datensatz