Akkreditierungsversicherungsverordnung
AkkVV · V · BGBl. II Nr. 13/1997 · in Kraft seit 1997-01-17
50/02 Sonstiges Gewerberecht; 95/02 Maß- und Eichrecht; 95/07 Dampfkesselrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Erfordernis einer Haftpflichtversicherung fuer akkreditierte Pruef- und Zertifizierungsstellen ist grundsaetzlich legitim, um Schaeden durch fehlerhafte Zertifizierungen abzudecken. Die festgelegten Mindestbetraege (872.074,01 Euro) stammen aus 2001 und wurden seither nicht an die Inflation angepasst, was das Schutzziel untergraebt. Die Rechtsgrundlage verweist auf das Akkreditierungsgesetz 1992, das durch das AkkG 2012 ersetzt wurde; Verordnung und Betraege sollten aktualisiert werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Versicherungsnehmer hat seine vorgesehenen Tätigkeiten hinsichtlich der nach vernünftigem Ermessen anzunehmenden Schadensverpflichtungen zu bewerten und dementsprechende Pauschaldeckungssummen unter Berücksichtigung der Mindestsumme gemäß § 2 zu wählen. 31.10.2017 10007884 NOR12088777 N5199713878H
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen gemäß § 24 Abs. 3 Akkreditierungsgesetz, von Beglaubigungsstellen gemäß § 10 Abs. 6 des Maß- und Eichgesetzes oder von Kalibrierstellen gemäß § 58 Abs. 4 des Maß- und Eichgesetzes abzuschließen sind, hat 872 074,01 Euro zu betragen. (2) Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen- und Sachschäden, die von Erst- und Kesselprüfstellen gemäß § 28 des Kesselgesetzes abzuschließen sind, hat 3 997 005,88 Euro zu betragen. (3) Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Vermögensschäden, die von Erst- und Kesselprüfstellen gemäß § 28 des Kesselgesetzes abzuschließen sind, hat 872 074,01 Euro zu betragen. 31.10.2017 10007884 NOR40025156
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz