Deregulierung, aber richtig

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Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit

· V · BGBl. II Nr. 201/1997 · in Kraft seit 1997-07-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Verordnung aus 1997 erlaubt Personen mit Matura oder mittlerem Schulabschluss, eine Lehre um ein Jahr zu verkürzen — ein sinnvoller Ansatz, der Flexibilität im Ausbildungssystem fördert und Doppelqualifikationen erleichtert. Allerdings wurde das Berufsausbildungsgesetz seit 1997 vielfach novelliert, und es ist anzunehmen, dass Teile dieser Regelung inzwischen direkt im Gesetz verankert sind oder neuere Verordnungen Vorrang haben. Der Inhalt sollte in das aktuelle Berufsausbildungsgesetz integriert oder durch eine zeitgemäße Regelung ersetzt werden, anstatt als eigenständige veraltete Verordnung fortzubestehen.

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Durch anderes Recht ersetztReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Lehrberufe, für die in der Lehrberufsliste eine dreijährige, dreieinhalbjährige oder vierjährige Lehrzeit festgelegt wurde, können von Personen in einer um ein Jahr verkürzten Lehrzeit erlernt werden, die nachweisen,

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Als erfolgreicher Besuch einer Schule im Sinne dieser Verordnung gilt die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung bei mittleren Schulen oder der Reifeprüfung bei höheren Schulen.

§ 5 ↗ RIS

§ 5. (1) Die Verordnung, mit der ein Ausbildungsversuch zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit eingerichtet wird, BGBl. Nr. 251/1987, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 317/1995, ist auf bestehende Lehrverhältnisse weiter anzuwenden. (2) Lehrlinge, die gemäß der in Abs. 1 angeführten Verordnung in verkürzter Lehrzeit ausgebildet werden, können durch Lehrvertragsänderung in die Regellehrausbildung auf Grund dieser Verordnung überwechseln. Die bislang im Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten sind in diesem Fall zur Gänze anzurechnen.

§ 6 ↗ RIS

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz