Hohlglasveredelung-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 267/1997 · in Kraft seit 1997-09-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die Lehrlingsausbildung und Lehrabschlussprüfung für die Hohlglasveredelung bis ins Detail - etwa wie viele Minuten eine Prüfungsaufgabe dauern darf. Ein staatlicher Mindeststandard für Abschlüsse ist vertretbar, diese kleinteilige Regelung von Prüfungszeiten und Einzelfächern ist es nicht. Die Vorschrift sollte auf wenige Eckpunkte zusammengeschrumpft werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 5 ↗ RIS
Praktische Prüfung Prüfarbeit § 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat folgende Arbeitsproben zu umfassen: (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in sechs Stunden durchgeführt werden kann. (3) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden. (4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
§ 8 ↗ RIS
Fachkunde § 8. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: (2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
§ 10 ↗ RIS
Fachzeichnen § 10. (1) Das Fachzeichnen hat die Anfertigung eines Dekorentwurfes nach Angabe zu umfassen. (2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden kann. (3) Das Fachzeichnen ist nach 60 Minuten zu beenden.
KI-Analyse · 2026-06-12 · 42 §§ im Datensatz