Bekleidungsfertiger-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 264/1997 · in Kraft seit 1997-09-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Bekleidungsfertiger bis ins kleinste Detail, etwa welche Prüfung wie viele Minuten dauern darf. Ein klarer Rahmen für anerkannte Lehrabschlüsse ist sinnvoll und schafft Vertrauen, aber die kleinteilige staatliche Vorschrift jeder Prüfungsdauer und jedes Inhalts ist übermäßig. Die Detailvorgaben sollten zurückgenommen und Betrieben sowie Prüfungskommissionen mehr Spielraum gelassen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3 ↗ RIS
Berufsbild § 3. Für den Lehrberuf Bekleidungsfertiger wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derartig zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließen. -------------------------------------------------------------------- Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr -------------------------------------------------------------------- 1. Kenntnis der in der Bekleidungsindustrie anzuwendenden Maschinen bzw. Maschinentypen, einschließlich der notwendigen Hilfsmittel, sowie deren Einsatzmöglichkeiten -------------------------------------------------------------------- 2. Kenntnis über die Verarbeitung der verwendeten Materialien, deren Eigenschaften, Zusammensetzung und Anwendungen -------------------------------------------------------------------- 3. Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen der Textilkennzeichnung und Textilpflegekennzeichnung ------------------------------------------------------
§ 5 ↗ RIS
Praktische Prüfung Prüfarbeit § 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat wahlweise folgende Arbeitsproben zu umfassen: (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Stunden ausgeführt werden kann. (3) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden. (4) Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
§ 8 ↗ RIS
Fachkunde § 8. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung von je zwei Prüfungsaufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: (2) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde kann in programmierter Form mit Fragebögen abgenommen werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
§ 10 ↗ RIS
Fachzeichnen § 10. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat das Zeichnen eines einfachen Schnittes eines Wäschestückes nach Angabe zu umfassen. (2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann. (3) Das Fachzeichnen ist nach 90 Minuten zu beenden.
KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz