Bundesforstegesetz 1996
· BG · BGBl. Nr. 793/1996 · in Kraft seit 1996-12-31
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz überführt die Österreichischen Bundesforste in eine AG mit verfassungsrechtlicher Substanzerhaltungspflicht. Operatives Vermögensrecht; ob der Staat Forste betreiben soll, ist eine politische Debatte. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Substanzerhaltungspflicht ↗ RIS
Substanzerhaltungspflicht § 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Der von den Österreichischen Bundesforsten verwaltete Liegenschaftsbestand gemäß § 1 Abs. 1 und 2 und § 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste“„, BGBl. Nr. 610/1977, und nach Abs. 2 erworbene Liegenschaften sind unter Berücksichtigung der in Abs. 3 und § 2 Abs. 3 vorgesehenen Ausnahmeregelungen sowie unbeschadet abweichender Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung der landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m. b. H., BGBl. Nr. 794/1996, im Eigentum des Bundes zu erhalten. Das Eigentumsrecht des Bundes ist im Grundbuch durch den Vermerk „Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)“ ersichtlich zu machen. Erlöse aus Veräußerungen von diesen im Eigentum des Bundes stehenden Liegenschaften sind zum Ankauf neuer Liegenschaften oder zur sonstigen Verbesserung der Vermögenssubstanz zu verwenden. (2) In den Liegenschaftsbestand nach Abs. 1 können durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem jeweils zuständigen Bundesminister sämtliche übrige Forstflächen des Bundes
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 21 §§ im Datensatz