Abkommen über die Förderung und den Schutz der Investitionen (Tunesien)
· Vertrag – Tunesien · BGBl. Nr. 694/1996 · in Kraft seit 1997-01-01
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Investitionsschutzabkommen schützt Investoren völkerrechtlich. Tunesien ist kein EU-Mitglied, das Abkommen bleibt einschlägig.
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Belegende Paragraphen
Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS
Artikel 2 Förderung und Schutz der Investitionen (1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet die Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig. (2) Investitionen gemäß Absatz 1 und ihre Erträge genießen den Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung der Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Gastlandes vorgenommen wird, gilt als neue Investition.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 12 §§ im Datensatz