Deregulierung, aber richtig

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Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen

· Vertrag – Armenien · BGBl. Nr. 693/1996 · in Kraft seit 1997-02-01

59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
6Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Zoll- und Meistbegünstigungsregeln sind ausschließliche Unionskompetenz; die Handelsbeziehungen mit Armenien werden zudem durch das EU-Armenien-CEPA erfasst.

Begründung

Das Abkommen von 1996 über bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen gewährt gegenseitige Meistbegünstigung bei Zöllen - ein Bereich, den Österreich nicht mehr eigenständig regeln kann. Der Kern ist unionsrechtlich verdrängt und das Instrument entbehrlich.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 (1) Die Republik Österreich und die Republik Armenien gewähren einander die Meistbegünstigung hinsichtlich der Zölle und sonstigen Abgaben sowie des Erhebungsverfahrens für solche Zölle und sonstige Abgaben, die anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden. (2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf Zugeständnisse, Vorteile oder Befreiungen bezieht, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren wird:

KI-Analyse · 2026-07-20 · 17 §§ im Datensatz