Handelsabkommen mit Guatemala - Kündigung
· Vertrag – Guatemala · BGBl. Nr. 593/1996 · in Kraft seit 1996-11-01
59/10 Handelsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Handelsabkommen mit Guatemala wurde aus denselben EU-beitrittsrechtlichen Gründen wie jene mit Ecuador und El Salvador gekündigt. Die Kündigung ist vollständig vollzogen; diese Rechtsvorschrift hat keine operative Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Der Nationalrat hat beschlossen: Die nachstehende Kündigung wird genehmigt. Die Kündigungsschreiben wurden am 23. September 1996 übermittelt.
Art. 1 ↗ RIS
(Anm.: Erster Teil betrifft Republik Ecuador) (Anm.: Zweiter Teil betrifft El Salvador) REPUBLIK ÖSTERREICH Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Dr. Wolfgang Schüssel Wien, am 18. September 1996 GZ 2355.90/1279-I.2/96 Exzellenz, Ich beehre mich mitzuteilen, daß mit seinem Beitritt zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 Österreich deren Rechtsbestand übernommen hat. Österreich ist daher verpflichtet, jene zwischenstaatlichen Verträge, die mit diesem Rechtsbestand nicht vereinbar sind, in ihrer Geltung zu beenden. Die von solchen Verträgen geregelten Bereiche fallen nunmehr in die Zuständigkeit der Europäischen Union. Ich beehre mich daher mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Österreich das Handelsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala *1) vom 18. März 1960 hiermit gemäß seinem Artikel VII Absatz 2 mit Wirkung zum 31. Dezember 1996 aufkündigt. Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung Schüssel m. p. S. E. Herrn Botschafter Mario Juarez TOLEDO Botschaft der Republik Guatemala Salesianergasse 25/1/5 1030 Wien (Anm.: Vierter Teil betrifft Ungarn) ------------------------------------------------------------
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz