Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Vietnam)

· Vertrag – Vietnam · BGBl. Nr. 571/1996 · in Kraft seit 1996-12-01

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Investitionsschutzabkommen mit Vietnam schuetzt oesterreichische Investoren im Drittstaat. Es erweitert Rechtssicherheit und ist beizubehalten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS

Artikel 1 Definitionen Für die Zwecke dieses Abkommens (1) umfaßt der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, und insbesondere, aber nicht ausschließlich: (2) bezeichnet der Begriff „Investor“ in bezug auf die Republik Österreich (3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte; (4) umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch die Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 13 §§ im Datensatz