Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Vietnam)
· Vertrag – Vietnam · BGBl. Nr. 571/1996 · in Kraft seit 1996-12-01
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Investitionsschutzabkommen mit Vietnam schuetzt oesterreichische Investoren im Drittstaat. Es erweitert Rechtssicherheit und ist beizubehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 Definitionen Für die Zwecke dieses Abkommens (1) umfaßt der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, und insbesondere, aber nicht ausschließlich: (2) bezeichnet der Begriff „Investor“ in bezug auf die Republik Österreich (3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte; (4) umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch die Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 13 §§ im Datensatz