Deregulierung, aber richtig

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KMU-Förderungsgesetz

· BG · BGBl. Nr. 432/1996 · in Kraft seit 1996-08-21

53 Wirtschaftsförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz regelt besondere staatliche Förderungen für kleine und mittlere Unternehmen. Subventionen verzerren den Wettbewerb und belasten Steuerzahler. Empfehlung: zurückfahren und auf das Nötigste beschränken.

Kategorien

Entbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 1 — Zielsetzung ↗ RIS

Zielsetzung § 1. (1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die im Abs. 2 umschriebenen Förderungsmaßnahmen des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zu unterstützen. (2) Die Förderungsmaßnahmen haben – mit dem Ziel, durch eine verstärkte Förderung der KMU das Beschäftigungsvolumen, die Innovationskraft und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen – der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden KMU durch Erleichterung von Marktanpassungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Gründung von wettbewerbsfähigen KMU zu dienen. 06.12.2022 10007820 NOR40248390

§ 2 — Förderungsarten ↗ RIS

Förderungsarten § 2. (1) Die Förderung kann gewährt werden durch: (2) Als weitere Förderungsmaßnahme stehen die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien) durch die im Bundeseigentum stehende Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Folgenden AWS genannt, und die Übernahme von Haftungen und die Einräumung von Darlehen durch die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung. (2a) Als weitere Förderungsmaßnahme stehen Kredite der vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung, die diese mittels Kreditoperationen bei der Europäischen Investitionsbank oder anderen supranationalen Banken des Euroraums finanziert, für Investitionen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft zur Verfügung. Diese Kredite dürfen nur in Entsprechung der jeweils geltenden EU-beihilfenrechtlichen Bestimmungen und nur im Rahmen der gemäß § 4 erlassenen Richtlinien vergeben werden. (3) Die Gewährung einer Förderung durch mehr als eine der Maßnahmen nach Abs. 1, Abs. 2 und Ab

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 11 §§ im Datensatz