Deregulierung, aber richtig

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Abkommen zwischen Österreich und Litauen über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

· Vertrag – Litauen · BGBl. Nr. 342/1996 · in Kraft seit 1995-11-01

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
6Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen sind seit dem gemeinsamen EU-Beitritt vom Binnenmarkt und der gemeinsamen Handelspolitik erfasst. Dieses Rahmenabkommen hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt: Die Mitteilungen gemäß Art. 13 Abs. 1 wurden am 26. September 1994 bzw. 25. August 1995 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 13 Abs. 1 mit 1. November 1995 in Kraft getreten. Die Republik Österreich und die Republik Litauen, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften ihre bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen beider Staaten, im folgenden „Unternehmen“ genannt, sowie die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Beteiligungen erleichtern und fördern.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 14 §§ im Datensatz