Deregulierung, aber richtig

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Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische, technologische Zusammenarbeit

· Vertrag – Ungarn · BGBl. Nr. 312/1996 · in Kraft seit 1996-08-01

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Investitionen und Wirtschaftsverkehr zwischen EU-Mitgliedern unterliegen Binnenmarkt und Kapitalverkehrsfreiheit.

Begründung

Wirtschaftskooperationsabkommen von 1990, das auf den ungarischen Privatisierungsprozess und den Investitionsschutz der Transformationszeit zielte. Mit dem EU-Beitritt Ungarns sind Investitionen und Wirtschaftszusammenarbeit durch Binnenmarkt und Kapitalverkehrsfreiheit geregelt; das Abkommen ist erledigt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 Die Vertragsparteien stimmen überein, daß Investitionen von Unternehmen der anderen Vertragspartei die Wirtschaftsbeziehungen vertiefen, und daß österreichische Investitionen im Rahmen des ungarischen Privatisierungsprozesses nicht nur zur Verbesserung der Zusammenarbeit, der Belebung des Außenhandels, sondern auch zum Vorteil beider Volkswirtschaften beitragen können.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 19 §§ im Datensatz