Deregulierung, aber richtig

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Warenaustauschabkommen zwischen Österreich und Pakistan - Kündigung

· K · BGBl. Nr. 308/1996 · in Kraft seit 1996-07-06

59/10 Handelsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung dokumentiert die Kündigung des Warenaustauschabkommens zwischen Österreich und Pakistan mit Wirkung 24. Dezember 1996. Der Vorgang ist seit fast 30 Jahren abgeschlossen. Die Kundmachung hat keinerlei operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Warenaustauschabkommen zwischen Österreich und Pakistan - Kündigung BGBl. Nr. 308/1996 06.07.1996 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Kündigung des Warenaustauschabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan StF: BGBl. Nr. 308/1996 Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

Art. 1 ↗ RIS

Das am 24. Dezember 1956 unterzeichnete Warenaustauschabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan wurde gemäß der vereinbarten Regelung durch Österreich mit Schreiben vom 5. Juni 1996 mit Wirkung zum 24. Dezember 1996 gekündigt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz