Deregulierung, aber richtig

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Gegenseitiger Warenverkehr - Kündigung des Notenwechsels

· K · BGBl. Nr. 307/1996 · in Kraft seit 1996-07-06

59/10 Handelsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung dokumentiert die Kündigung des Notenwechsels über den gegenseitigen Warenverkehr zwischen Österreich und Iran mit Wirkung 1. August 1996. Der Vorgang ist seit 30 Jahren abgeschlossen. Die Kundmachung hat keinerlei operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Gegenseitiger Warenverkehr - Kündigung des Notenwechsels BGBl. Nr. 307/1996 06.07.1996 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Kündigung des Notenwechsels zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Teheran und dem Iranischen Außenministerium über den gegenseitigen Warenverkehr StF: BGBl. Nr. 307/1996 Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

Art. 1 ↗ RIS

Der am 15. Oktober 1956 durchgeführte Notenwechsel zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Teheran und dem Iranischen Außenministerium über den gegenseitigen Warenverkehr wurde gemäß der vereinbarten Regelung durch Österreich mit Schreiben vom 5. Juni 1996 mit Wirkung zum 1. August 1996 gekündigt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz