Deregulierung, aber richtig

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Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz

SCHIG · BG · BGBl. Nr. 201/1996 · in Kraft seit 1996-07-01

56/03 ÖBB · Gesamte Fassung im RIS ↗

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35Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz gruendet eine staatliche Gesellschaft, die die Finanzierung der Schieneninfrastruktur abwickelt und vom Bund bezahlt wird. Eine eigene Gesellschaft samt Abgabenbefreiung fuer eine reine Verwaltungs- und Finanzierungsaufgabe ist nicht zwingend; das koennte der Bund auch direkt erledigen. Die Aufgaben gehoeren auf das Noetige beschraenkt und die Doppelstrukturen geprueft.

Kategorien

Entbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 2 — Gründung der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ↗ RIS

Gründung der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH § 2. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 wird die auf Grund der gesetzlichen Anordnung des § 1 in der Stammfassung errichtete Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH in sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften durch Abspaltung der den Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 zuzuordnenden Vermögensgegenständen und Schulden gespalten und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von zwei Millionen Euro mit dem Sitz in Wien und mit der Firma „Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ gegründet (Abspaltung zur Neugründung), wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.

§ 3 — Aufgaben ↗ RIS

Aufgaben § 3. (1) Der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH obliegt insbesondere: (2) Die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen sind von den betreffenden Gesellschaften zeitgerecht, projektsbezogen und vollständig an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zu übermitteln.

§ 6 — Aufwand der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ↗ RIS

Aufwand der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH § 6. Die Geschäftsführung der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam zu erfolgen. Der Bund hat die Kosten des Personal- und Sachaufwandes der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zu tragen, soweit sich diese Kosten aus der Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben ergeben und nicht durch Dritte aufgebracht werden können. Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat hiefür einen jährlichen Finanzplan zu erstellen und hiefür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.

§ 10 — Befreiung von Abgaben ↗ RIS

Befreiung von Abgaben § 10. (1) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer und der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft ergeben. (2) Die Befreiung gemäß Abs. 1 bezieht sich auch auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Spaltung.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 10 §§ im Datensatz