Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen
· V · BGBl. Nr. 141/1996 · in Kraft seit 1996-03-28
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt Hoechstsaetze fuer Inkassogebuehren fest und schuetzt damit saeuimige Schuldner vor ueberhоehten Forderungen - ein legitimes Schutzziel, da Schuldner gegenueber Inkassобueoros typischerweise die schwaechere Seite sind. Die Indexanpassungsklausel in Paragraph 4 verweist noch auf den VPI 1986 und das Statistische Zentralamt, das laengst Statistik Austria heisst. Die aus der Euroumstellung 2002 stammenden Betragsschranken und der veraltete Basisindex muessen dringend aktualisiert werden, damit der Schutzmechanismus in der Praxis noch funktioniert.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) In den sich aus den §§ 2 und 3 ergebenden Höchstbeträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. (2) Die in Eurobeträgen ausgewiesenen Gebührensätze erhöhen oder vermindern sich in jenem Ausmaß, in dem der Jahresdurchschnitt des VPI 1986 (Basis Jahresdurchschnitt 1994 = 100%) oder ein an seine Stelle tretender Index von der jeweils letzten vom Statistischen Zentralamt veröffentlichten Jahresdurchschnittszahl abweicht.
§ 5 ↗ RIS
§ 5. § 2 Z 1 bis 3, § 3 Z 1 bis 6 und § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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