Deregulierung, aber richtig

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Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

GelverkG · BG · BGBl. Nr. 112/1996 · in Kraft seit 1996-03-08

50/03 Personen- und Güterbeförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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66Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Nur der grenzueberschreitende Verkehr (Gemeinschaftslizenz nach VO 1073/2009, Zulassung nach VO 1071/2009) und die Lenker-Grundqualifikation sind EU-vorgegeben; die rein innerstaatliche Konzessionspflicht, Bedarfspruefung und behoerdliche Tariffestsetzung sind es nicht.

Begründung

Das Gesetz macht Taxi-, Mietwagen- und Ausflugsfahrten von einer Konzession abhaengig und laesst die Behoerde sogar verbindliche Tarife festsetzen. Das schuetzt vor allem bestehende Anbieter vor Wettbewerb und haelt Preise kuenstlich fest, statt Dritte vor echtem Schaden zu bewahren. Echte Sicherheitsanforderungen an Fahrer und Fahrzeuge sollten bleiben; die Konzessions- und Bedarfspruefung sowie die behoerdliche Preisregulierung gehoeren gestrichen.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Freiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 2 — ABSCHNITT II ↗ RIS

ABSCHNITT II Besondere Bestimmungen über die Konzession Konzessionspflicht § 2. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs. 1 darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden. (2) Eine Konzession auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999, gilt auch als Konzession für das Ausflugswagen- und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen. Die Anzahl der für diese Gelegenheitsverkehrs-Gewerbe zulässigen Fahrzeuge richtet sich nach der im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Anzahl der Fahrzeuge. (3) Wer ein Gewerbe gemäß § 3 Abs. 1 ausüben will, hat einen Antrag auf Erteilung einer Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Dem Antrag sind die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1 bis 3 GewO 1994 und, die Nachweise der Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 5 anzuschließen. Die Frist für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Konzession richtet sich nach § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr 51, mit der Maßgabe, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem alle erforderlichen Belege bei der Behörde eingelangt sind, für das Ausflugswagen-Gewerbe, das Stadtrundfahrten-Gewerbe u

§ 4 — Umfang der Konzession ↗ RIS

Umfang der Konzession § 4. (1) Die Konzession ist für eine bestimmte Zahl von Fahrzeugen zu erteilen. (2) Eine Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten. (3) Setzt der Konzessionsinhaber weniger Kraftfahrzeuge ein, als vom Konzessionsumfang umfasst sind, so bedarf dies keiner Genehmigung. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist jedoch, solange keine entsprechende Änderung des Konzessionsumfanges beantragt wird, weiterhin für den in der Konzession angeführten Umfang nachzuweisen. Wird der Konzessionsumfang eingeschränkt, so sind die überzähligen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 ausgegebenen beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz unverzüglich bei der Konzessionsbehörde abzugeben.

§ 5 — Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession ↗ RIS

Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession § 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind: (2) Für das Gästewagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen sind die finanzielle Leistungsfähigkeit (Abs. 1 Z 2) und die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) (Abs. 1 Z 3) nicht erforderlich. (2a) Beim Ausflugswagen-Gewerbe, Stadtrundfahrten-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde mindestens alle zehn Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4. (2b) Beim Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde mindestens alle 5 Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen (2c) Mit der Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens im Sinne des § 71b Insolvenzordnung endet die

§ 14 — Tarife ↗ RIS

Tarife § 14. (1) Der Landeshauptmann kann auf Anregung der zuständigen Fachgruppe oder von Amts wegen unter Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse (Art und Umfang der verschiedenen Leistungen und des hiefür erforderlichen Aufwandes sowie Interessen der Kunden) für den mit Personenkraftwagen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehr – ausgenommen Beförderungen von Schülern auf Grund des § 30f des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376 – nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie in jenen Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde festgelegt werden soll, auch dieser, verbindliche Tarife festlegen. In den Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde gelten soll, kann auch diese die Festlegung verbindlicher Tarife anregen. Die Tarife sind durch Verordnung zu bestimmen und können für das gesamte Bundesland, für einzelne Verwaltungsbezirke oder für einzelne Gemeinden festgelegt werden. Für Beförderungen aus besonderen Anlässen können im Tarif Sondervereinbarungen (Pauschale) festgelegt werden. (1a) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 ist auf folgende Fahrten jedenfalls nicht anzuwenden: (1b) Bei

KI-Analyse · 2026-07-30 · 35 §§ im Datensatz