Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997
· BG · BGBl. Nr. 789/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2026 · in Kraft seit 2026-04-01
55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz schafft Lenkungs- und Vorsorgebefugnisse zur Sicherung der Lebensmittelversorgung in Krisen. Ein Notfallrahmen; im Normalbetrieb ruhend. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel I ↗ RIS
Artikel I (Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Artikel II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. (2) Dieser Artikel tritt mit 1. April 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft. (3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut. 25.03.2026 10007777 NOR40276405
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-06 · 29 §§ im Datensatz