Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik
BPV-Elektrotechnik · BG · BGBl. Nr. 737/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002 · in Kraft seit 2002-01-01
58/01 Bergrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese bergpolizeiliche Elektrotechnik-Vorschrift ist laut eigenem Hinweis als Arbeitnehmerschutzvorschrift bereits mit Ablauf des 29.2.2012 außer Kraft getreten. Überholt; bereinigen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich, Beziehung zu Richtlinien der EU ↗ RIS
Anwendungsbereich, Beziehung zu Richtlinien der EU § 1. Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Berggesetzes 1975. Zweck dieser Verordnung ist auch die Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (11. Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und der Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (12. Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG). 21.09.2022 10007773 NOR40028507
§ 2 — Inbetriebnahme von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen ↗ RIS
Inbetriebnahme von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen § 2. (1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen (§ 1 Abs. 1 und 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 ETG 1992) zu diesen zählen auch Blitzschutzanlagen – dürfen, wenn sie nicht Teil einer bewilligungspflichtigen Bergbauanlage (§ 146 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) sind, nur in Betrieb genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme eine Elektro-Fachkraft (Abs. 2) festgestellt hat, daß sie sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und den in Betracht kommenden Sicherheitsvorschriften und anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dies gilt auch für die Überstellung an einen anderen Verwendungsort, bei Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen. (2) Als Elektro-Fachkraft im Sinne des Abs. 1 gelten Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Elektrotechnik sowie auf Grund der Kenntnisse der einschlägigen elektrotechnischen Bestimmungen die ihnen übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen können. Als Elektro-Fachkraft gelten auch ein Elektro-Betriebsleiter, ein Elektro-Betriebsleiter-Stellvertreter oder ein Betr
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 12 §§ im Datensatz