Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten
· V · BGBl. Nr. 621/1996 · in Kraft seit 1996-11-15
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Beide EU-Richtlinien, die diese Verordnung umsetzen sollte, wurden inzwischen aufgehoben bzw. durch unmittelbar anwendbares EU-Recht ersetzt. Nationale Durchführungsverordnungen sind damit überflüssig geworden. Die Verordnung hat keinen eigenständigen Regelungsinhalt mehr und ist ersatzlos zu streichen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten StF: BGBl. Nr. 621/1996 [CELEX-Nr.: 386L0594] BGBl. II Nr. 232/2011 [CELEX-Nr.: 32010L0030] Auf Grund des § 72 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet: e-rk3 BGBl. Nr. 194/1994 21.09.2022 10007771 NOR11007908 N5199643752L
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für (2) Unter diese Verordnung fallen folgende Familien von Haushaltsgeräten (§ 2 Z 2): (3) Diese Verordnung gilt nicht für Kühlgerät, Wartungsgerät, Klimaanlage, Heizungsanlage 21.09.2022 10007771 NOR12087267 N5199643753L
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Die Aufschrift über die Geräuschemission von Haushaltsgeräten (§ 72 Abs. 1 und 3 GewO 1994) hat den gemäß den §§ 4 und 5 bestimmten A-bewerteten Schalleistungspegel in dB, gerundet auf eine ganze Zahl, zu enthalten (Kennzeichnungswert LWA). (2) Für die in Ergänzungsverordnungen zur Produkte-Verbrauchsangabenverordnung 2011 PVV 2011, BGBl. II Nr. 232/2011, wie der Kühlgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 569/1994, angeführten Haushaltsgeräte ist die Aufschrift gemäß Abs. 1 auf dem in diesen Verordnungen vorgesehenen Etikett anzubringen. 21.09.2022 10007771 NOR40130466
KI-Analyse · 2026-07-30 · 8 §§ im Datensatz