Deregulierung, aber richtig

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Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler

· V · BGBl. Nr. 297/1996 · in Kraft seit 1996-06-29

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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55Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung schreibt Immobilienmaklern Höchstprovisionen vor und definiert ein schwammiges 'standeswidriges Verhalten', das auch das Ansehen des Berufsstandes und gemeinsame Standesinteressen schützt. Der Schutz des Berufsstandes vor Wettbewerb ist kein legitimer Staatszweck, und ein staatlicher Preisdeckel auf frei verhandelbare Vergütungen greift unnötig in die Vertragsfreiheit ein. Sinnvoller Kern sind allein die echten Verbraucherinformationen: klare Inserate, Verschwiegenheit und ehrliche Preisangaben (§§ 6, 7). Die Höchstbetrags- und Standesregeln (§§ 2 bis 5 sowie §§ 11 bis 17) sollten gestrichen werden.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)FreiheitseinschränkungBevormundung

Belegende Paragraphen

§ 2 — 2. ABSCHNITT ↗ RIS

2. ABSCHNITT Standes- und Ausübungsregeln Standesgemäßes Verhalten § 2. Die Immobilienmakler haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.

§ 6 — Inserate ↗ RIS

Inserate § 6. (1) Aus Inseraten muß hervorgehen, daß sie von einem Immobilienmakler stammen. Ein Hinweis auf eine Provisionspflicht des Auftraggebers und auf die Höhe der Provision ist abweichend von § 4 Abs. 1 Z 2 nicht erforderlich. (2) Machen Immobilienmakler Kaufpreisangaben in Inseraten, so ist im Falle der Angabe einer Anzahlung auf die Höhe der laufenden Rückzahlung sowie auf den Gesamtbetrag hinzuweisen. (3) In Inseraten über Mietwohnungen haben Immobilienmakler Angaben über die monatliche Belastung in Form der Gesamtbelastung sowie – sofern es sich nicht um einen Pauschalmietzins handelt – Angaben über den Hauptmietzins, die Betriebs- und Heizkostenakonti und die Umsatzsteuer zu machen.

§ 11 — 4. ABSCHNITT ↗ RIS

4. ABSCHNITT Höchstbeträge Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen § 11. Dieser Abschnitt gilt nicht für die Vermittlung einer Burg, eines Schlosses oder eines Klosters.

§ 12 ↗ RIS

§ 12. (1) Wird mit dem Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf die Provision oder sonstige Vergütung die sich aus den Abs. 2 bis 4 und aus den §§ 15 bis 27 ergebenden Höchstbeträge nicht übersteigen. Wird auch mit dem anderen Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf auch diese den jeweils festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigen. Die Umsatzsteuer ist in den festgelegten Höchstbeträgen nicht enthalten. (2) Die mit dem Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung darf den zulässigen Höchstbetrag bis zu 100 Prozent überschreiten, sofern mit dem anderen Teil keine Provision oder sonstige Vergütung vereinbart wird. Wird der festgelegte Höchstbetrag durch die mit dem einen Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung nicht ausgeschöpft, so darf die mit dem anderen Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung den festgelegten Höchstbetrag höchstens um jenen Betrag überschreiten, um den die mit dem einen Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung den festgelegten Höchstbetrag unterschreitet. (3) Betrifft die Vermittlung eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus, so darf d

§ 15 — Vermittlung von Kauf- und Tauschgeschäften über Immobilien und Unternehmen ↗ RIS

Vermittlung von Kauf- und Tauschgeschäften über Immobilien und Unternehmen § 15. (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung (2) Als Höchstbetrag wird in Prozenten des Wertes (§ 16) festgelegt:

§ 17 — Vermittlung von Hypothekardarlehen ↗ RIS

Vermittlung von Hypothekardarlehen § 17. Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines Hypothekardarlehens darf den Betrag von zwei Prozent der Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die Vermittlung des Hypothekardarlehens im Zusammenhang mit einer Vermittlung gemäß § 15 Abs. 1 steht. Besteht kein solcher Zusammenhang, so darf die Provision oder sonstige Vergütung fünf Prozent der Darlehenssumme nicht übersteigen.

KI-Analyse · 2026-06-12 · 30 §§ im Datensatz