Deregulierung, aber richtig

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Ausbilderprüfungsordnung

· V · BGBl. Nr. 852/1995 · in Kraft seit 1996-01-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung verlangt für die Ausbildung von Lehrlingen eine eigene staatliche Ausbilderprüfung mit Prüfungstaxe und Kommission. Damit wird der Zugang zur Tätigkeit als Ausbilder zu einer kostenpflichtigen Lizenzhürde, obwohl praktische Erfahrung und Fachkenntnis oft ausreichen würden. Statt einer verpflichtenden Vorabprüfung würde ein einfacher Befähigungsnachweis oder ein freiwilliger Kurs genügen; jedenfalls sollten Prüfungstaxe und bürokratischer Aufwand abgebaut werden. Der Kern, dass Ausbilder geeignet sein müssen, lässt sich weit milder sichern.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)FreiheitseinschränkungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Aufgabenbereiche der Ausbilderprüfung ↗ RIS

Aufgabenbereiche der Ausbilderprüfung § 1. Die Ausbilderprüfung erstreckt sich auf die nachstehenden Aufgabenbereiche und die dazu angegebenen Aufgabenstellungen:

§ 4 — Prüfungskommission ↗ RIS

Prüfungskommission § 4. (1) Die Prüfungskommission hat aus drei Mitgliedern zu bestehen, nämlich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern (§ 29b Abs. 1 BAG). (2) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die für die Lehrlingsausbildung erforderlichen Kenntnisse sowie entweder (3) Im Einzelfall sind von der Prüfertätigkeit ausgeschlossen: (4) Ob Ausschließungsgründe für Prüfer vorliegen, ist nach Tunlichkeit vom Landeshauptmann, spätestens aber vor Beginn der Prüfung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu prüfen und festzustellen.

§ 5 — Prüfungstaxe ↗ RIS

Prüfungstaxe § 5. (1) Der Prüfungswerber hat an den Landeshauptmann eine Prüfungstaxe zu entrichten, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 76,30 Euro und ab 1. Jänner 2003 4 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage und aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag, beträgt. (2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungstaxe selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungstaxe in der sich aus Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt die Prüfungstaxe die Hälfte des sich aus Abs. 1 ergebenden Betrages. (3) Die Prüfungstaxe ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann in folgenden Fällen zur Gänze zurückzuerstatten:

§ 12 — Prüfungszeugnis ↗ RIS

Prüfungszeugnis § 12. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften ein Zeugnis entsprechend der Anlage 1 dieser Verordnung auszustellen (§ 29f des Berufsausbildungsgesetzes).

KI-Analyse · 2026-06-16 · 20 §§ im Datensatz